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   BVerfG, 04.05.1998 - 1 BvR 1314/97   

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BVerfG, 04.05.1998 - 1 BvR 1314/97 (https://dejure.org/1998,11159)
BVerfG, Entscheidung vom 04.05.1998 - 1 BvR 1314/97 (https://dejure.org/1998,11159)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Mai 1998 - 1 BvR 1314/97 (https://dejure.org/1998,11159)
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Volltextveröffentlichung

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    GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 172
    Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs bei Verwerfung eines Klageerzwingsungsantrags

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerfG, 04.05.1998 - 1 BvR 1314/97
    Art. 103 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, daß das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. etwa BVerfGE 70, 288, 293; 79, 51, 61; 86, 133, 145 f. ).
  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 04.05.1998 - 1 BvR 1314/97
    Art. 103 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, daß das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. etwa BVerfGE 70, 288, 293; 79, 51, 61; 86, 133, 145 f. ).
  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

    Auszug aus BVerfG, 04.05.1998 - 1 BvR 1314/97
    a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 83, 24, 35, m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 04.05.1998 - 1 BvR 1314/97
    Art. 103 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, daß das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. etwa BVerfGE 70, 288, 293; 79, 51, 61; 86, 133, 145 f. ).
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